Satzung

des Ehemaligenvereins des Mallinckrodt-Gymnasiums Dortmund

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Ehemaligenverein des Mallinckrodt-Gymnasiums Dortmund.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund, Südrandweg 2-4.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist es, die soziale Bindung der Ehemaligen untereinander und an die Schule aufrecht zu erhalten und die Zielsetzungen der Schule zu unterstützen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mittel und Vereinsvermögen

Die Mittel, die der Verein zur Erreichung seiner gemeinnützigen Zwecke benötigt, erwirbt er durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen
  3. Spenden.

 

§ 5 Eintritt und Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer und ehemaligen Beschäftigten werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen werden.

2. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand in Textform einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich begründet. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mindestens 3 Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht geleistet hat.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Über die Höhe der Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:

    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein müssen, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

4. Der Vorstand leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist beschlussfähig, wenn 3⁄4 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstands, 
  2. den Bericht des Kassenwarts,
  3. den Bericht der Kassenprüfer.

Sie entscheidet über die Entlastung.

2. Die Mitgliederversammlung wählt: 

  1. den Vorstand,
  2. die Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Die Kassenprüfer dürfen maximal zwei Jahre nacheinander ihr Amt ausüben.

3. Die Mitgliederversammlung wird spätestens drei Wochen vor Sitzung in Textform durch den Vorsitzenden einberufen. In der Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens 1⁄4 der Mitglieder anwesend sind.

5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1⁄4 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird zu Beginn jeder Versammlung aus den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet. 

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftliche Mitteilung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

2. Zu dem Auflösungsbeschluss ist die 3⁄4 Mehrheit der Versammlung erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Mallinckrodt-Gymnasium mit der Maßgabe, es zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler des Mallinckrodt- Gymnasiums zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Es kann auch einem anderen Verein zur Verfügung gestellt werden, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erklärt und der gemeinnützige Charakter dieses Vereins anerkannt ist.

 

§ 14 Satzungsänderung

Anträge zur Satzungsänderung sind bis zum Geschäftsjahresende dem Vorstand zuzuleiten, der diese Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordernd die Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensveränderungen betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht angezeigt. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneut Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung vom 08.September 2004 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 2021 geändert.